Änderungen zwischen den Fassungen
§ 163neu
15. Abschnitt
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)
Fördergegenstände
§ 163.
Gefördert wird die Verwendung von resistentem Saat- und Pflanzengut sowie standortangepasster Sorten.
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