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Fassungsvergleich zu GSP-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 1
§ 223aneu
in Kraft ab 23.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 309/2026 § 223a↗RIS↗
Fördergegenstand Ozonreinigungsgeräte
§ 223a.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Geräten zur Reinigung von Kellerausstattung, welche ozonisiertes Wasser zur Desinfektion herstellen und verwenden.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 25 000 € je Förderwerber.