Änderungen zwischen den Fassungen
§ 62neu
2. Unterabschnitt
Förderfähigkeit der Kosten
Kostenarten
§ 62.
Folgende Kostenarten kommen – sofern in den jeweiligen Projekt- oder Sektormaßnahmen vorgesehen – für die Förderung in Betracht:
1. Investitionskosten,
2. Sachkosten und
3. Personalkosten.
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