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Fassungsvergleich zu GSP-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 1
§ 88neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 § 88↗RIS↗
3. Abschnitt
Verwaltung und Kontrolle
Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten
§ 88.
(1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.
(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.