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Norm
Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg
Fassungen
§ 2 Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg
BGBl
§ 2 Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg
Judikatur
§ 2 Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg
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RIS↗
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neu
in Kraft ab 07.12.2022 · idF
BGBl. I Nr. 185/2022
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.