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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg 1
§ 2neu
in Kraft ab 07.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 185/2022 § 2↗RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.