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Fassungsvergleich zu Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 1
§ 2neu
in Kraft ab 07.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 185/2022 § 2↗RIS↗
Vollziehung
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.