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Fassungsvergleich zu KryptowährungsVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 455/2022 § 5↗RIS↗
Einstufung als Kryptowährung
§ 5.
Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.