Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Einstufung als Kryptowährung
§ 5.
Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.