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Fassungsvergleich zu KryptowährungsVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 455/2022 § 7↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, wobei § 2 für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 4 Abs. 2 kann bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen.