Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen 1
§ 2neu
in Kraft ab 16.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 461/2022 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden.