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Fassungsvergleich zu FFP BMBWF 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (FFP BMBWF 2022) 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 464/2022 § 20↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 20.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Schlagworte
Ausbildung