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Fassungsvergleich zu VEVO 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 (VEVO 2022) 1
§ 21neu
in Kraft ab 06.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 480/2022 § 21↗RIS↗
Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 21.
(1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.
(2) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 innerhalb der gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Fristen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung, zu melden.