Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, um die Strompreise zu senken und den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu minimieren.