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Fassungsvergleich zu SVRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stromverbrauchsreduktionsgesetz (SVRG) (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 20.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 235/2022 § 10↗RIS↗
Teilnahme an Ausschreibungen
§ 10.
(1) Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach § 9 sind
1. Entnehmer;
2. Aggregatoren, die mehrere Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool zusammenfassen.
(2) Teilnahmeberechtigte gemäß Abs. 1 müssen in der Lage sein, den Verbrauch zu prognostizieren und gegenüber der abgegebenen Prognose zu reduzieren.
(3) Entnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 und Verbrauchseinheiten gemäß Abs. 1 Z 2 müssen im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet sein.