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Fassungsvergleich zu SVRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stromverbrauchsreduktionsgesetz (SVRG) (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 20.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 235/2022 § 11↗RIS↗
Gegenstand der Ausschreibungen
§ 11.
(1) Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.
(2) In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.
(3) In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.
(4) Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.