Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11aufgehoben
Gegenstand der Ausschreibungen
§ 11.
(1) Gegenstand der Ausschreibungen ist die Stromverbrauchsreduktion in gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten.
(2) In den gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Zeitfenstern werden Zeitscheiben zu je zwei aufeinanderfolgenden Stunden ausgeschrieben.
(3) In einer Ausschreibung werden alle Zeitscheiben einer Woche zusammengefasst.
(4) Jedes Gebot hat eine Stromverbrauchsreduktion von mindestens 2 MWh je Zeitscheibe zu enthalten.