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Fassungsvergleich zu SVRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stromverbrauchsreduktionsgesetz (SVRG) (aufgehoben) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 20.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 235/2022 § 14↗RIS↗
Abruf
§ 14.
(1) Bieter sind verpflichtet, spätestens 72 Stunden vor Beginn der Zeitscheibe, für die der Zuschlag erteilt wurde, der Abwicklungsstelle einen Prognosefahrplan für den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion zu übermitteln.
(2) Zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion werden bis spätestens 12:00 Uhr die gemäß § 13 zugeschlagenen Gebote im Ausmaß der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 für sämtliche Zeitscheiben abgerufen. Die abgerufenen Gebote sind zu dokumentieren.
(3) Gemäß Abs. 2 benötigte Gebote werden stets zur Gänze abgerufen.
(4) Bieter sind verpflichtet, nach dem Abruf ihre Lieferanten unverzüglich zu informieren.