Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16aufgehoben
Teilnahmeverträge
§ 16.
Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
2. Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Zahlungsmodalitäten;
4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
5. Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.