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Fassungsvergleich zu SVRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stromverbrauchsreduktionsgesetz (SVRG) (aufgehoben) 1
§ 16aufgehoben
in Kraft 20.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 235/2022 § 16↗RIS↗
Teilnahmeverträge
§ 16.
Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
2. Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Zahlungsmodalitäten;
4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
5. Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.