Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19aufgehoben
Kostenersatz
§ 19.
Der Bund hat der Abwicklungsstelle für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie die Durchführung der Ausschreibungen über die Stromverbrauchsreduktion die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten bedarfsgerecht zu ersetzen.