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Fassungsvergleich zu SVRG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stromverbrauchsreduktionsgesetz (SVRG) (aufgehoben) 1
§ 19aufgehoben
in Kraft 31.12.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 235/2022 § 19↗RIS↗
Kostenersatz
§ 19.
Der Bund hat der Abwicklungsstelle für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie die Durchführung der Ausschreibungen über die Stromverbrauchsreduktion die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten bedarfsgerecht zu ersetzen.