Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aufgehoben
6. Teil
Schlussbestimmungen
Monitoring
§ 21.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Berichte an die Europäische Kommission gemäß Artikel 19 Notfallmaßnahmenverordnung betreffend die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Notfallmaßnahmenverordnung zu veröffentlichen.