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Fassungsvergleich zu WPF-StDMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 17/2023 § 4↗RIS↗
Meldeinhalte
§ 4.
Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.