Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WPF-StDMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 17/2023 § 7↗RIS↗
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
(2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.