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Fassungsvergleich zu ZIV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) 1
§ 3neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 3↗RIS↗
3. Abschnitt
Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme
Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen
§ 3.
Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.