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Fassungsvergleich zu ZIV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) 1
§ 4neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 4↗RIS↗
Getrennte Buchführung
§ 4.
Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen haben hinsichtlich dieser Tätigkeit getrennt Buch zu führen.