Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
1. Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
2. Arbeitsinspektion
3. Burghauptmannschaft Österreich
4. Beschussämter
5. Bundesmobilienverwaltung
6. Bundeswettbewerbsbehörde
Schlagworte