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Fassungsvergleich zu BMAW-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMAW-Grundausbildungsverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 § 2↗RIS↗
Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Schlagworte
Grundkenntnis