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Fassungsvergleich zu BMAW-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMAW-Grundausbildungsverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 § 4↗RIS↗
Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.