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Fassungsvergleich zu BMAW-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

BMAW-Grundausbildungsverordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 § 7↗RIS↗
Theoretische Ausbildung
§ 7.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.