Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Theoretische Ausbildung
§ 7.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.