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Fassungsvergleich zu Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz 1
§ 4bneu
in Kraft ab 23.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 127/2024 § 4b↗RIS↗
Verwendung nicht verbrauchter Mittel
§ 4b.
Von einem Land nicht für die in den §§ 1 und 4a geregelten Zwecke verwendete Mittel können vom Land auch für sonstige zusätzliche Beihilfen an natürliche Personen im Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden für Soziales, Behindertenhilfe, Pflege sowie Wohnbauförderung verwendet werden. § 3 Abs. 2 und 3 gilt auch für derartige Mittelverwendungen.