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Fassungsvergleich zu Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems××

Änderungen zwischen den Fassungen

Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 60/2023 § 1↗RIS↗
Gegenstand
§ 1.
(1) Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 übermitteln können.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß § 2 Z 2 von Mobilfunkbetreibern gemäß § 2 Z 1 den Endnutzern zu übermitteln sind.