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Fassungsvergleich zu Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 65/2023 § 1↗RIS↗
Zielbestimmung
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.