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Fassungsvergleich zu Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 65/2023 § 2↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Betreiberinnen und Betreiber von Großküchen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages versorgen, und
2. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, in der Fassung ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, die die Herkunft von Zutaten in Speisen freiwillig ausloben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verpflegs- und Betreuungseinrichtungen des Bundesheeres und anderer im öffentlichen Interesse tätigen Einsatzorganisationen bei Übungen und Einsätzen.
Schlagworte
Verpflegseinrichtung