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Fassungsvergleich zu Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 65/2023 § 7↗RIS↗
Evaluierung
§ 7.
Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Aufnahme weiterer Speisen zu evaluieren.