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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BKA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BKA 1
§ 2neu
in Kraft ab 21.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 70/2023 § 2↗RIS↗
Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Schlagworte
Grundkenntnis