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Fassungsvergleich zu NFBioV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) 1
§ 2bneu
in Kraft ab 21.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 124/2026 § 2b↗RIS↗
Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip
§ 2b.
(1) Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,
1. wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
2. bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
3. bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
4. bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oder
5. bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oder
6. bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.