Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Kostenersatz
§ 9.
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:
1. Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;
2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;
3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.