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Fassungsvergleich zu Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 14.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2023 § 9↗RIS↗
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 9.
Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Art. 3 der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung annullieren.