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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BML××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BML 1
§ 16neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 16↗RIS↗
Anrechnung
§ 16.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von arbeitsplatzrelevanten Ausbildungen bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung