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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BML××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BML 1
§ 4neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 4↗RIS↗
Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Facharbeiten, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.