Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BML××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BML 1
§ 6neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 6↗RIS↗
Erstorientierung
§ 6.
Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst, wie etwa Dienst- und Besoldungsrecht, ressortspezifische Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung, unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.
Schlagworte
Dienstrecht