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Fassungsvergleich zu LF-BRWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 3↗RIS↗
Stichtag
§ 3.
(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.