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Fassungsvergleich zu LF-SVP-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP-VO) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 126/2023 § 6↗RIS↗
Frist für die Bestellung
§ 6.
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.