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Fassungsvergleich zu IKEV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV 2023) 1
§ 4neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 140/2023 § 4↗RIS↗
Kostenbestimmung
§ 4.
Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage.