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Fassungsvergleich zu ZIB-V 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung (ZIB-V 2023) 1
§ 6neu
in Kraft ab 18.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 147/2023 § 6↗RIS↗
Datenverwaltung
§ 6.
Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.