Änderungen zwischen den Fassungen
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
1§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Inkrafttreten
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.