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Fassungsvergleich zu Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 175/2023 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.
Schlagworte
Berufsschule