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Fassungsvergleich zu Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 175/2023 § 4↗RIS↗
Erhöhung der Dienstzulage
§ 4.
Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
a) mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
b) mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
2. bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
a) mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
b) mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;