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Fassungsvergleich zu VA-Grundausbildungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

VA-Grundausbildungsverordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2023 § 3↗RIS↗
Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Der bzw. die Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat eine Person aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleitung) und Weiterbildung zu betrauen. Die Ausbildungsleitung hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.