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Fassungsvergleich zu lfs BilDokV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 (lfs BilDokV 2023) 1
§ 3neu
in Kraft ab 24.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 192/2023 § 3↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter dem Begriff „Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung“: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;
2. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schülern“: Schülerinnen und Schüler oder Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020;
3. unter dem Begriff „Lehrgang“: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 2 BilDokG 2020 deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren, sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
4. unter dem Begriff „Externistenprüfung“: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.
Schlagworte
Bildungsteilnehmer, Bildungsteilnehmerin