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Fassungsvergleich zu Festsetzung der Sitzungsgelder der Regulierungskommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung der Sitzungsgelder der Regulierungskommission 1
§ 2neu
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 206/2023 § 2↗RIS↗
§ 2.
Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde.