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Norm
Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
Fassungen
§ 2 Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
BGBl
§ 2 Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
Judikatur
§ 2 Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
§ 2 Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
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Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 11.07.2023 · idF
BGBl. I Nr. 74/2023
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.