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Fassungsvergleich zu Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes 1
§ 2neu
in Kraft ab 11.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 74/2023 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.