Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Übertragung einzelner Dienstrechtsangelegenheiten
§ 3.
Abweichend von § 1 und § 2 ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten
1. des Pensions- und Sozialrechts,
2. der Reisegebühren und
3. der Dienst- und Naturalwohnungen
zuständige Dienstbehörde und Personalstelle für alle Bediensteten im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
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